Was mein ist, ist auch dein. Eine zumeist auch von Steuerberatern nicht bemerkte Schenkungssteuerfalle für Ehegatten sorgt immer häufiger für Probleme. Viele Ehepaare denken nämlich an nichts Böses, wenn sie sich untereinander Vermögen übertragen oder Geld auf ein Gemeinschaftskonto einzahlen. Doch solche Verfügungen können unerwünschte steuerliche und rechtliche Folgen nach sich ziehen.
Vermögen miteinander zu teilen, ist für viele Ehegatten eine Selbstverständlichkeit - zum Beispiel die Einzahlung eines Geldbetrags aus einer Erbschaft oder einem Aktiengeschäft durch einen Partner auf ein gemeinsames Oder-Konto, auf das beide Partner zugreifen können. An das Stichwort Schenkung denken die meisten Paare dabei nicht – das Finanzamt unter Umständen jedoch schon.
Selbst wenn viele Ehepaare ihre Finanzen nach dem Motto „Was mein ist, ist auch dein“ regeln, so haben auch verheiratete Paare rechtlich gesehen ihr eigenes Vermögen. Dies gilt unabhängig davon, ob sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet sind oder in einem Ehevertrag Gütertrennung vereinbart haben.
Der Bundesfinanzhof (Urteil vom 23.11.2011 Aktenzeichen: II R 33/10) hat entschieden, dass Einzahlungen oder Überweisungen eines Ehepartners auf ein Oder-Konto als Schenkung an den anderen Partner bewertet werden und deshalb steuerpflichtig sind. Zahlt etwa der Ehemann einen größeren Betrag aus dem Verkauf von Beteiligungen, die nur ihm gehörten, auf ein Gemeinschaftskonto ein – so der dem Urteil zugrunde liegende Fall –, kann in dieser Einzahlung zur Hälfte eine Schenkung an die Ehegattin liegen.
Die Konsequenz: Wenn der Freibetrag für Ehepartner in Höhe von 500.000 Euro überschritten ist, kann Schenkungssteuer anfallen. Dies setzt voraus – wofür das Finanzamt laut BFH den Nachweis führen muss – ist, dass der andere Partner über die eingezahlten Beträge verfügt, als würde es sich um sein eigenes Geld handeln. Ehepartner können sich somit völlig unvermittelt mit hohen Forderungen des Finanzamts konfrontiert sehen.
Um sich bei größeren Transaktionen vor unliebsamen steuerlichen Folgen zu schützen, ist fachmännischer Rat gefragt – und zwar im Vorfeld einer entsprechenden Transaktion!