Nachträge ohne schriftlichen Auftrag

Eine AGB-Klausel des Auftraggebers (AG), wonach dem Auftragnehmer (AN) für die Ausführung einer Änderungs- oder Zusatzleistung nur dann ein Anspruch auf Mehrvergütung zusteht, soweit diese auf einem schriftlichen Nachtragsauftrag beruht, benachteiligt den AN mit Blick auf § 2 Abs. 5 VOB/B unangemessen und ist unwirksam.

Zu diesem Schluss kam das OLG München bem Urteil vom 21.07.2021 (20 U 5268/20 Bau). Der AN verlangte eine Mehrvergütung für die Verarbeitung von breiteren Metallprofilen und Wetterblechen, weil der AG die Anbringung einer stärkeren als im Vertrag vorgesehenen Außendämmung angeordnet hat. Der AG wendet ein, dass er zwar eine stärkere Außendämmung gewollt, aber keine breiteren Profile und Bleche "bestellt" habe.

Außerdem sei in dem von ihm gestellten Vertrag unter Ziff. 10 vorgesehen, dass Nachtragsforderungen lediglich ausgeglichen werden, sofern dies auf schriftlichen Zusatz- und Nachtragsaufträgen beruhen. Gemäß § 2 Abs. 5 bzw. Abs. 8 Nr. 2 Satz 2 VOB/B hat der AN einen Anspruch auf Zahlung der abgerechneten Mehrungen, da diese Leistungen zur Erreichung des Werkerfolgs waren.