Das Landgericht Frankfurt hat eine Entscheidung gefällt, die für alle Vermieter und Mieter von großer Bedeutung ist. Demnach geht auch die Risikoverteilung bei Corona-bedingten Umsatzeinbußen zu Lasten des Mieters. Die Kündigungssperre durch den Gesetzgeber (April bis Juni 2020) bewirkt nicht, dass die Mietzahlung entfällt.
Weiterhin muss der Mieter bei dieser Kündigungssperre detailliert belegen, dass er tatsächlich aufgrund der Pandemie nicht zur Zahlung der Miete in der Lage war. Es müssen konkrete Tatsachen vorgetragen und mit ausreichenden Anhaltspunkten begründet werden (AG Hanau, Urteil vom 31. Juli 2020).
Nach dem jüngsten Urteil liegt es allein in der Risikosphäre des Mieters, dass er das Mietobjekt nicht nutzen kann. Insbesondere bei Mietverträgen für Gewerberäumlichkeiten gilt: Es handelt es sich um ein typisches Risiko allein des Mieters, wenn er in dem Mietobjekt – aus welchen Gründen auch immer – keine Gewinne erzielt.
Unser Rat für Mieter: Kontakt mit dem Vermieter aufnehmen, um bei beispielsweise mit Stundungen oder ähnlichen Regelungen durch eine Krise zu kommen. Für Vermieter gilt weiterhin: Bei Schweigen und fehlender Zahlung des Mieters konsequent die Miete einfordern und durchsetzen!