Kein Honorar ohne Architektenvertrag

Seit dem 1. Januar 2021 gilt die neue Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). Erst seitdem können Bauherr und Architekt das Honorar frei vereinbaren. Was sich grundsätzlich positiv anhört, kann auch in das Gegenteil umschlagen. Wenn die Vertragsparteien die zu erbringenden Leistungen und das Entgelt nicht von vornherein verbindlich regeln, trägt der Architekt das Vergütungsrisiko.

Grundsätzlich ergibt sich bei einer Vereinbarung ohne Vertrag die übliche Vergütung nach den sogenannten Mittelsätzen der HOAI, die sich auf Basis der anrechenbaren Baukosten ermitteln lassen. Es kommt aber durchaus vor, dass die Entwurfspläne dem Bauherrn nicht zusagen und sich dieser daher nicht zu einer weiteren Beauftragung entscheiden kann (vgl. etwa Urteil des OLG Celle vom 13. Januar 2021 (14 U 116/20).

In solchen Fällen ist klar: ohne Architektenvertrag kein Honorar. Anders formuliert handelt es sich um eine kostenfreie Akquise, die sich von der Leistungsphase I (LP I: Grundlagenermittlung) über die LP II (Vorentwurf) sowie die LP III (Entwurfsplanung) bis hin zur LP IV (Genehmigungsplanung) erstrecken kann. Architekten sollten sich frühzeitig absichern und qualifizierte Verträge erstellen lassen. Dann sind für alle Beteiligten die Verhältnisse klar.

Architektenvertrag