Honorare für Architekten auch unter HOAI

Der Europäische Gerichtshof hat die Mindest- und Höchstsätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) für unwirksam erklärt. Für viele am Bau Beteiligten hat dieses Urteil erhebliche Konsequenzen. Die zentrale Neuerung: Ab sofort können Auftraggeber mit Architekten auch Honorare unterhalb der Mindestsätze der HOAI vereinbaren. Endgültige Klärung wird der Bundesgerichtshof nach der Verhandlung am 14. Mai 2020 schaffen.

Öffentliche Auftraggeber dürfen die Vorschriften der HOAI bei der Vergabe von Architekten– und Ingenieurleistungen zukünftig nicht mehr als Zuschlagskriterium anwenden. Sie müssen daher auch unterhalb der Mindestsätze liegende Angebote bei der Vergabe berücksichtigen.

Für Bauherren, die Rechnungen von Architekten auf Basis der Mindestsätze nach HOAI ohne schriftlichen Vertrag vorliegen haben, müssen diese nicht bezahlen. Auch die Praxis, nachträglich Rechnungen nach den Mindestsätzen der HOAI aufzustellen und einzufordern, ist damit verwehrt.

Architekten müssen nun vor Erbringung der Leistungen einen schriftlichen Vertrag schließen, um nach HOAI abzurechnen. Als Gegenleistung verpflichtet sich der Architekt dann allerdings auch, sämtliche in der HOAI genannten Grundleistungen zu erbringen.